Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Allgemeines
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Ziermann GmbH. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich.
Etwaige abweichende Bedingungen des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die Ziermann GmbH nicht ausdrücklich und schriftlich ihre Geltung bestätigt. Dies gilt auch dann, wenn in Kenntnis etwaiger abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos ausgeführt wird.
Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Zusagen sind nur wirksam, wenn sie von der Ziermann GmbH schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
§ 2 Angebot, Vertragsgegenstand
(1) Die Angebote der Ziermann GmbH, ob sie mündlich oder schriftlich abgegeben werden, sind immer freibleibend und unverbindlich. Angebote über Neumaschinen gelten drei Monate, Angebote über Gebrauchtmaschinen stehen unter dem Vorbehalt des Zwischenverkaufs.
Aufträge gelten erst dann als rechtsverbindlich, wenn sie innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen schriftlich bestätigt werden.
(2) Maßgeblich für Art, Umfang und Zeit der Leistung bzw. Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung.
(3) Die Ziermann GmbH behält sich handelsübliche Abweichungen hinsichtlich der in Werbematerialien, Abbildungen, Zeichnungen und anderweitigen Beschreibungen angegebenen Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Maße, Gewichtsangaben, Farben, Konstruktionen und Formen sowie sonstiger Abweichungen, durch die die Verwendung zur vertragsgemäßen Bestimmung nicht beeinträchtigt wird, vor, ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche herleiten kann.
(4) Zeichnungen, Abbildungen, Maße sowie Gewichtsangaben und sonstige technischen Daten begründen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie. Zugesicherte Eigenschaften bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
§ 3 Preise
Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, enthalten die Preise die Lieferung ab Werk bzw. Lager einschließlich einfacher Verpackung, jedoch ausschließlich Fracht, Zoll, Versicherung, Montage, sonstiger Nebenkosten und am Liefertag geltender Umsatzsteuer. Diese Positionen werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Preisberichtigungen aufgrund von Irrtümern sowohl auf den Rechnungen als auch auf Preislisten, Lieferscheinen, Auftragsbestätigungen sowie Angeboten bleiben der Ziermann GmbH vorbehalten.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang
Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Lager auf Rechnung und Gefahr des Kunden, auch wenn frachtfreie Lieferung oder Transport vereinbart ist. Die Wahl des Transportmittels obliegt der Ziermann GmbH, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Der Gefahrübergang erfolgt bei Übergabe der Waren an den Spediteur oder Frachtführer zum Zwecke des Transports an den Kunden.
§ 5 Lieferzeit
(1) Der Kunde ist zur Einräumung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, sollte ein schriftlich vereinbarter Liefertermin überschritten werden. Erfolgt die Lieferung auch nicht bis zum Ende der Nachfrist, so ist der Kunde unter Ausschluss anderer Rechte zum Rücktritt vom Vertrag mittels schriftlicher Erklärung berechtigt.
Sofern nur ein Teil der Lieferung betroffen ist, beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf diesen Teil, es sei denn, die erfolgte Lieferung wäre für den Kunden nicht mehr von Interesse. Bei Verzug der Ziermann GmbH aus Gründen, die sie zu vertreten hat, stehen dem Kunden Schadensersatzansprüche nur zu, wenn die Ursache des Verzugs auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Der Schadensersatz ist pro Woche des Verzugs auf 0,5% des Bestellwerts, insgesamt jedoch auf höchstens 5% des Lieferwerts beschränkt.
(2) Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Personalmangel, nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, widrige Witterungsverhältnisse usw. – , auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, sind von der Ziermann GmbH nicht zu vertreten. In diesem Fall kann die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung hinausgeschoben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückgetreten werden.
Sofern die Behinderung die Dauer von 3 Monaten überschreitet, ist der Kunde nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten und unter Ausschluss weitergehender Rechte die Rückzahlung etwaiger geleisteter Anzahlungen zu verlangen.
Der Kunde kann bei teilweiser Lieferung vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die restliche Vertragserfüllung für ihn nicht von Interesse ist.
§ 6 Maschinenübernahme
Der Kunde ist verpflichtet, die bestellten Maschinen bis spätestens vier Wochen nach Meldung der Fertigstellung abzuholen bzw. anzunehmen. Die Ziermann GmbH behält sich vor, ab der fünften Woche eine monatliche Lagergebühr in Höhe von 100,00 € zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Maschine zu erheben.
Die Auslieferung der Maschinen ab Werk erfolgt komplett montiert. Eventuell notwendige Rückbauten, bedingt durch Transport oder Einbringöffnungen werden nach Aufwand berechnet. Ebenso nach Aufwand berechnet werden die dafür erforderlichen Verpackungsmaterialien, die Verpackungszeit sowie die Transportmehrkosten.
§ 7 Mitwirkungspflicht des Kunden
Der Kunde hat auf eigene Kosten dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Voraussetzungen gemäß Installationsangaben des Herstellers vorbereitet sind und die Aufstellung oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Ferner ist es Aufgabe des Kunden, erforderliche behördliche Genehmigungen einzuholen sowie das Vorliegen der baulichen Aufstellbedingungen und Einbringmöglichkeiten zu klären. Insbesondere gilt dies für die statische und dynamische Belastung in Gebäuden bei Maschinenaufstellungen. Sollten oben genannte Bedingungen nicht erfüllt sein, werden die Mehrkosten dem Kunden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
§ 8 Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Lieferung ins Ausland erfolgt ausschließlich gegen Vorauszahlung.
(2) Zahlungen werden ungeachtet einer gegenteiligen Leistungsbestimmung durch den Kunden zunächst auf ältere Schulden – und zwar zunächst auf Kosten, Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung – angerechnet.
(3) Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden kann nur dann erfolgen, wenn sein Gegenanspruch gegenüber der Ziermann GmbH rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder schriftlich anerkannt ist.
(4) Bei Zahlungsverzug des Kunden werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
(5) Bei Zahlungsverzug des Kunden und anderen begründeten Zweifeln an seiner Zahlungsfähigkeit werden alle offen stehenden Rechnungen zur sofortigen Zahlung fällig.
(6) Zahlungsverzug des Kunden kann zu Lieferverzögerungen seitens Ziermann GmbH führen, da Aufträge erst nach Zahlungseingang bearbeitet werden.
(7) Wenn der Kunde nach einer ihm gesetzten Frist die Annahme verweigert oder vorher erklärt, die Ware nicht abnehmen zu können oder zu wollen, behält sich die Ziermann GmbH den Rücktritt vom Vertrag sowie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor. Der pauschale Schadensersatzanspruch beläuft sich auf 25% des Bruttokaufpreises. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Dem Kunden wird der Nachweis gestattet, dass tatsächlich kein Schaden entstanden ist oder der entstandene Schaden geringer ist als die genannte Pauschale.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bestehenden Forderungen Eigentum der Ziermann GmbH.
Bei Leasing/Finanzierung/Miete verpflichtet sich der Kunde, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Schäden durch Feuer, Wasser, Diebstahl, Vandalismus ausreichend zum Neuwert zu versichern. Auf Anforderung hat der Kunde den Abschluss der genannten Versicherungen nachzuweisen.
(2) Im Falle des Zugriffs Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Kunde auf den Eigentumsvorbehalt hinweisen und die Ziermann GmbH unverzüglich benachrichtigen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, kann die Ziermann GmbH vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware zurücknehmen bzw. die Abtretung des Herausgabeanspruchs des Kunden gegen Dritte verlangen.
(4) Dem Kunden wird die Veräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet, solange er sich nicht im Verzug befindet. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht gestattet. Aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehende Forderungen tritt der Kunde bereits zum jetzigen Zeitpunkt an die Ziermann GmbH ab. Der Kunde ist jedoch widerruflich ermächtigt, die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.
(5) Sofern die von der Ziermann GmbH gelieferte Vorbehaltsware mit im Eigentum des Kunden stehender Ware verarbeitet oder verbunden wird, steht der Ziermann GmbH das Eigentum an der neuen Sache in Höhe des Bruchteils zu, der dem Rechnungswert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Kunde kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, so überträgt er an die Ziermann GmbH bereits jetzt Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung, und verwahrt diese unentgeltlich für die Ziermann GmbH.
Wird die Vorbehaltsware vom Kunden veräußert oder aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrags bei einem Dritten eingebaut oder verarbeitet, geht die Forderung des Kunden gegenüber dem Dritten, ggf. in Höhe des Miteigentumsanteils der Ziermann GmbH an der verkauften oder verwendeten Ware, bis zur Höhe der Ansprüche der Ziermann GmbH gegenüber dem Kunden auf die Ziermann GmbH über. In diesem Umfang tritt der Kunde bereits jetzt die Ansprüche an die Ziermann GmbH ab.
Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche der Ziermann GmbH gegen den Kunden um mehr als 20 Prozent, so hat die Ziermann GmbH auf Verlangen des Kunden und nach ihrer Wahl ihr zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.
§ 10 Gewährleistung, Haftungsbeschränkung
(1) Vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen erfolgt der Verkauf sämtlicher Gebrauchtmaschinen und Geräte unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Eine Garantie wird nicht eingeräumt.
(2) Die Gewährleistung für Montage und neue Ersatzteile beträgt drei Monate ab Lieferdatum.
(3) Handelt es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, gelten für ihn die §§ 377 f. HGB.
Erfolgt die Mängelrüge rechtzeitig und begründet, ist der Anspruch des Kunden auf Nacherfüllung beschränkt, wobei die Ziermann GmbH nach ihrer Wahl eine mangelfreie Sache als Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen kann.
(4) Im Übrigen beträgt die Gewährleistungsfrist für Sachmängel an Neugeräten ein Jahr ab Anlieferung der Sache beim Kunden. Unberührt bleiben längere Fristen vorschreibende Regelungen (Rückgriffsansprüche, Fälle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung sowie arglistiges Verschweigen eines Mangels). Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
(5) Voraussetzung für diese Ansprüche ist, dass der gerügte Sachmangel im Zeitpunkt der Übergabe vorlag, wofür der Kunde die Beweislast trägt, und innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht wird.
Diese Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanleitungen. Desgleichen gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder von der Ziermann GmbH nicht eingeschalteter Dritter entstehen.
(6) Schadensersatzansprüche – insbesondere jede Art von Folgeschäden – sind ausgeschlossen. Der Ausschluss von Schadensersatzansprüchen gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder bei einer Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Etwaige Schadensersatzansprüche anlässlich der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder bei einer Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 11 Herstellergarantien
Ist die Ziermann GmbH nicht Hersteller eines Leistungs – bzw. Liefergegenstandes und bietet der Hersteller dem Kunden der Ziermann GmbH eine über die Gewährleistung hinausgehende selbständige Herstellergarantie, wird die Ziermann GmbH den Kunden hierüber informieren und ihm auf dessen Wunsch die Garantieunterlagen aushändigen. Die Ziermann GmbH ist in diesem Fall nicht Garantiegeber und steht für die Erfüllung der vom Hersteller eingeräumten Garantie nicht ein.
§ 12 Ankauf von Gebrauchtmaschinen
Bei Inzahlungnahme und Ankauf von Gebrauchtmaschinen garantiert der Verkäufer, dass sich diese in seinem Eigentum befinden und Textilreinigungsmaschinen seinerseits von Lösemittel befreit sind sowie keine Wasserreste (Frostgefahr) vorhanden sind. Sollten keine anderslautenden Angaben im Vertrag enthalten sein, sind die Maschinen vollständig, funktionsfähig und nicht demontiert. Vorhandene, behobene und/oder beseitigte Mängel bzw. Schäden sind vom Kunden der Ziermann GmbH zu melden bzw. bekannt zu geben. Bei Nichterfüllung ist die Ziermann GmbH berechtigt eine Kaufpreisminderung im Rahmen des entstandenen Aufwandes vorzunehmen oder den entstandenen Mehraufwand in Rechnung zu stellen.
§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, salvatorische Klausel
(1) Soweit sich aus dem Vertrag nicht anderes ergibt, ist Zahlungs- und Erfüllungsort der Sitz der Ziermann GmbH.
(2) Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten gilt das am Sitz der Ziermann GmbH befindliche Gericht als örtlich zuständig, sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann handelt.
(3) Soweit es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann handelt gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Abkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den nationalen Warenkauf (CISG).
(4) Sollten eine oder mehrere Klauseln in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen hiervon unberührt. Vielmehr gilt in diesem Fall die jeweilige gesetzliche Regelung für diese Bestimmung.
§ 14 Montageleistungen
(1) Die baulichen und technischen Anforderungen für die Aufstellung der Maschine, wie z.B. Bodenbeschaffenheit und Tragfähigkeit, ausreichend breite und hohe Einbringöffnungen, Zugangswege etc. sind kundenseitig zu gewährleisten. Die Versorgungsleitungen wie Wasser, Abwasser, Strom, Dampf, Luft, Abluft etc. sind bauseits fachgerecht herzustellen und müssen bis zu 2 m an den Aufstellungsort der Maschinen geführt sein. Die Versorgungsleitungen müssen den technischen Anforderungen der Maschinen laut Installationsanleitung entsprechen und müssen vor Inbetriebnahme abgeschlossen sein.
Stand: November 2018
Ziermann GmbH | Lochmatt 1a | Industriegebiet West | D-77880 Sasbach/Achern | Tel. 07841 6002-100 | Fax. 07841 6002-130 | info@ziermann.com